AGB Henkenötter Fußbodentechnik

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    § 1 Geltungsbereich
    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


    § 2 Vertragsschluss
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung der Ware nachkommen. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    Sämtliche Bestandteile des Angebotes sind geistiges Eigentum von Henkenötter und können  nur nach schriftlicher Genehmigung von Henkenötter  verwendet werden.
    Eine unautorisierte Verwendung des Angebotes bzw. einzelner Bestandteile begründen Schadensersatzansprüche von Henkenötter.
    Henkenötter weist darauf hin, dass dieses Angebot keine Planungsgrundlage für das geplante Bauvorhaben ist und nicht als solche verwertet werden darf. Insoweit können planungsrechtliche  Haftungs- oder Regressansprüche aus diesem Angebot nicht hergeleitet werden. Eine Planung wäre gesondert zu beauftragen.
    Änderungen des Vertrages nach Vertragsschluss, basierend auf Änderungswünschen des Auftraggebers oder begründet durch bei Abgabe des Angebotes nicht erkennbare Besonderheiten auf der Baustelle, können Mehrkosten bedingen. Diese Zusatzarbeiten wären ggf. nachträglich zu beauftragen.
    Ohne einen solchen Auftrag ist Henkenötter nicht verpflichtet, diese Zusatzarbeiten kostenneutral zu erbringen.

    § 3 Preise
    Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; übersteigen letztgenannte Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


    § 5 Lieferung und Lieferzeit
    (1) Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
    (2) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat und mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, zu gewähren.
    (3) Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
    (4) Die Lieferung setzt eine befahrbare Anfuhrstraße voraus, wofür der Kunde das Risiko trägt.


    § 6 Zahlung
    (1) Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart, ist die Rechnungssumme ohne Abzug mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu erstellen, soweit die Gesamtsumme der Abschlagsbruttozahlungen weniger als 90 % des Gesamtauftragsvolumens beträgt.
    (2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    (3) Gerät der Kunde in Verzug, berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen.
    (4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Waren verlangen. Wir behalten in diesem Fall den Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. (6) Unsere Leistung ist vom Kunden alsbald nach Erteilung des Auftrages abzurufen, es sei denn, es ist etwas anderes terminlich vereinbart.
    Sollte innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung weder ein Abruf erfolgen noch der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sind wir nach vorheriger Mahnung und nach Fristsetzung berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme einschließlich der Mehrwertsteuer zu verlangen.


    § 7 Einbau, Verlegung, Montage Geltung der VOB/B und VOB/C
    Übernehmen wir auch den Einbau, die Verlegung oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C als Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung.


    § 8 Eigentumsvorbehalt
    (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Das Risiko des Verlustes der Ware bzw. des Materiales geht ab Anlieferung Baustelle auf den Kunden über.
    (2) Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
    (3) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich unterrichten. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter, soweit dieser nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, entstehen.


    § 9 Rechte des Kunden wegen Mängeln
    (1) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
    (2) Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
    (3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur
    Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

     

    Streitschlichtung

    § 10 Haftung
    (1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
    (2) Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.


    § 11 Anzuwendendes Recht
    Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, ist ausgeschlossen.

    § 12
    Der Auftraggeber willigt ein, dass das Gewerk der Henkenötter Fußbodentechnik fotografisch, werbetechnisch Verwendung finden kann.
    Einer Aufnahme in einer Referenzliste wird zugestimmt.
    Sollte der Kunde Kaufmann sein, ersetzen nachfolgende Regeln die etwaig entgegenstehenden vorherigen Regeln.
    Geltungsbereich
    (1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
    (2) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung und dürfen nur von einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vorgenommen werden.
    Rechte des Kunden wegen Mängeln
    (1) Mängel muss uns der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Wird die Gesamtleistung nicht durch uns bzw. einen durch uns beauftragten Dritten ausgeführt, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch für sich hieraus resultierenden Folgeschäden.
     (2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
    (3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil die Kaufsache sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
    (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    (5) Schadensersatzansprüche zu den in § 12 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in § 12 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
    (6) Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
    (7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Für Verträge, in die Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist, gelten die dortigen Verjährungsregelungen.
    Schadensersatz/Haftung
    (1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fährlässiges Handeln von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt. In letzterem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
    (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
    (3) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens durch uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    (4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist Paderborn, sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt..
    2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


    Sonstiges
    1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
    2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

     

    Unternehmen

    Stettiner Straße 9
    D-33106 Paderborn

    Tel.: +49(0)5251 17770
    Fax: +49(0)5251 177720

    info@henkenoetter.de
    www.henkenoetter.de

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